Rechtsprechung
   AG Erding, 22.03.2021 - 16 C 2740/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,68128
AG Erding, 22.03.2021 - 16 C 2740/20 (https://dejure.org/2021,68128)
AG Erding, Entscheidung vom 22.03.2021 - 16 C 2740/20 (https://dejure.org/2021,68128)
AG Erding, Entscheidung vom 22. März 2021 - 16 C 2740/20 (https://dejure.org/2021,68128)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,68128) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Fluggastrecht, Abtretung, Annullierung, Streitwert, Zedent, Zahlung, Ausgleichsanspruch, Kostenentscheidung, Bundespolizei, Flughafen, Beweisaufnahme, Anspruch, Klage, Waffen, Sperrung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus AG Erding, 22.03.2021 - 16 C 2740/20
    Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia; BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07).

    Entscheidend ist nach dem Leitbild der Verordnung also die Beherrschbarkeit des Vorkommnisses für das Luftfahrtunternehmen sowie die Frage, ob das Vorkommnis aus dem gewöhnlichen Flugbetrieb herausragt (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia, Rn. 23; BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid, Stand 01.01.2020, Art. 5, Rn. 27).

  • BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 76/07

    Außergewöhnliche Umstände als Befreiungsgrund für die i.R.e. Annullierung

    Auszug aus AG Erding, 22.03.2021 - 16 C 2740/20
    Außergewöhnliche Umstände sind Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, wie beispielsweise Naturkatastrophen, versteckte Fabrikationsfehler oder terroristische Sabotageakte (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - C-549/07 Wallentin-Herman/Alitalia; BGH, Urteil vom 12.11.2009 - Xa ZR 76/07).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht